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Satzung Verein+Haftungsausschluß



Hohenselchow, den 18.08.90

Satzung

Inhalt

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein Trägt den Namen „ Deutscher Anglerverband – Ortsgruppe Hohenselchow – e.V. „ und hat sein Sitz in Hohenselchow.

Er tritt die Rechtsnachfolge der ehemaligen GO Ortsgruppe Hohenselchow des DAV der DDR an.

  1. Zur Absicherung der Vereinstätigkeit wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

Die Anschrift ist die des 1. Vorsitzenden des Vereins.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Territoriale Gliederung

Der Verein ist vorrangig im Kreisgebiet Angermünde tätig.

Er hat zur Zeit 98 eingetragene Mitglieder.

 

§ 3

Zweck, Aufgaben

  1. Der „ DAV Ortsgruppe Hohenselchow – e.V. „ ist parteipolitisch neutral und eine freiwillige Vereinigung von Sportfreunden, die dem Angelsport nachgehen.

Der Verein hat sich vorrangig dem Freizeit- und Erholungssport verschrieben.

Er setzt sich für die Erhaltung der Natur und Umwelt sowie für die Hege und Pflege von Gewässern ein.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und dient gemeinnützigen Zwecken. Die finanziellen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person wird durch Vergütung begünstigt, die dem Zeck fremd und unangemessen sind. Soweit es die Finanzlage des Vereins erlaubt, kann für Vorstandsmitglieder eine der Tätigkeit entsprechende Aufwandentschädigung bewilligt werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Die gewählten Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  3. Insbesondere hat der Verein folgende Aufgaben:

  • Organisation der Vereinstätigkeit für seine Mitglieder,

  • Hege und Pflege der Gewässer,

  • Durchführung von Schulungen und Versammlungen sowie Angelsportlichen Veranstaltungen, die auch als Werbeveranstaltungen für den Angelsport dienen können,

  • Kassenführung, Finanz- und Rechnungswesen.

 

§ 4

Der Verein besteht aus

  1. Den erwachsenen Mitgliedern,

  1. Ordentlichen Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. Passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  3. fördernden Mitgliedern,

  4. Ehrenmitgliedern.

  1. Den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§ 5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche, unbescholtene Person als Mitglied angehören.

  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mietgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich Das Mindestalter des Antragstellers beträgt 8 Jahre.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Austritt

  2. Ausschluß

  3. Tod

  1. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er wird wirksam zum Ende des Geschäftsjahres. Er ist fristgemäß 3 Monate zum Jahresende vorher anzuzeigen.

  2. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

  1. Wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,

  2. Wegen grober Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen und Ordnung zur Ausübung des Angelsports sowie gegen die Interessen des Vereins,

  3. Wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einen Jahresbeitrag trotz Mahnung.

In den Fällen a) und b) ist dem betroffenen Mitglied vor der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, sich zu rechtfertigen.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibe die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

  2. Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

  3. Den territorialen, organisatorischen und anderen, der gesicherten Existenz einer Grundorganisation entgegenwirkenden Möglichkeiten kann von der Mitgliederversammlung die Mindeststärke der GO festgelegt werden.

 

§ 6

Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechen der Satzung und den weiteren Ordnung des Vereins zu Verhalten. Sie haben die zur Ausübung des Angelsports geltenden gesetzlichen Ordnung und Bestimmungen unbedingt einzuhalten.

  3. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

  4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird durch die Finanzordnung des DAV und durch den finanziellen Bedarf, der im Finanzplan des Vereins festgelegt wird, bestimmt. Die Beitragshöhe, die über die der DAV-Finanzordnung hinausgeht, wird durch die Mitgliederversammlung bzw. Hauptversammlung festgelegt.

 

§ 7

Maßregelungen

Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstands oder der Mitgliederversammlung oder gegen die Interessen des Vereins, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

  1. Verweis

  2. Verbot der Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen des Vereins bi zu 4 Wochen

  3. Nutzung der Angelberechtigung für eine bestimmte Zeit, Max. 1 Jahr

  4. Ausschluß

Dem Betroffenen steht das Beschwerderecht zu. Dazu kann es den Beschwerdeausschuß des Vereins anrufen. Der Bescheid über Maßregelungen – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich sind – ist mit einen Einschreibebrief zuzustellen

 

§ 8

Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Der Beschwerdeausschuß

  4. Der Kassenprüfer.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die wichtigste ist die Hauptversammlung.

  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinie es Vereins, nimmt Berichte des Vorstandes, des Beschwerdeausschusses und des Kassenprüfer entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung, beschlißt Rahmenarbeits- und Finanzpläne, führt Wahlen durch und beschließt Änderungen der Satzung.

  3. Einmal jährlich wird die Hauptversammlung durchgeführt. Das soll nach Abschluß des Geschäftsjahres erfolgen. Sie ist durch schriftliche Einladung mindestens 2 Wochen vor Tagungsbeginn einzuberufen.

  4. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluß des Vorstandes, oder wenn mindestens 50% der Mitglieder diese Forderung erheben, durchgeführt werden. Der Antrag durch die Mitglieder hat schriftlich zu erfolgen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfach Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine geheime Abstimmung bei Wahlen erfolgt, wenn mehrere Personen für eine Funktion kandidieren.

  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden muß.

 

§ 10

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  4. Eine abwesende Person kann gewählt werden, wenn das Einverständnis dieser Person vorliegt.

 

§ 11

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Kassenwart

  4. dem Sportwart

  5. dem Wart für Gewässer und Umwelt

Zur Organisation der Vereinsarbeit können weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werde.

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Grundorganisation und berichtet der Mitgliederversammlung / Hauptversammlung über seine Tätigkeit.

  2. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  1. der 1. Vorsitzende

  2. der 2. Vorsitzende

  3. der Kassenwart.

Gerichtich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten 3 Vorstandsmitglieder vertreten.

  1. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anders Leitungsmitglied mit der Leitung beauftragen.

  2. Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt.

 

§ 12

Ehrenmitglider

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Hierzu muß eine Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorliegen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

§13

Beschwerdeausschuß

Der Beschwerdeausschuß besteht aus 3 erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 3 Jahre gewählt. In kleineren GO können hierzu 2 Mitglieder gewählt werden.

 

§14

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die jeweilige Legislaturperiode 2 Kassen Prüfer (bzw. 1 Kassenrevisor / Kassenprüfer in GO bis 100 Mitglieder). Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfgericht und beantragten bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlassung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.

 

§ 15

Auflösung

  1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonderes einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

  2. Bei Auflösung des Vereinsfällt das Vermögen des Vereins, soweit keine anderen Ansprüche aus Darlehnsverträgen der Mitglieder vorhanden sind, dem übergeordneten Verband zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die im §3 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16

Rechtsgrundlage

  1. Rechtsgrundlage des Vereins ist das Statut.

  2. Die Haftbarkeit des Vereins ist im Vereinigungsgesetz (GB1. Vom 21.02.1990) festgelegt.

  3. Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Mitglieder des Vereins entstehen, ist der Handelnde persönlich verantwortlich.

 

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 18.08.1990 von der Mitgliederversammlung des Vereins einstimmig beschlossen worden.

Hohenselchow, den 18.08.90










Haftungsausschluss (Disclaimer)

 

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Mario Wafzig Mühlenweg 15 16307 Gartz/O. Vorsitzender